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Änderung § 7 BtMBinHV vom 02.09.2011
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§ 7 BtMBinHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2011 geltenden Fassung | § 7 BtMBinHV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 1 einen Abgabebeleg nicht ausfertigt, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 auf einem Abgabebeleg eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht übereinstimmend oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 den Abgabebeleg nicht oder nicht vorschriftsmäßig unterschreibt, | (Text neue Fassung) 1. (aufgehoben) 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 auf einem Abgabebeleg eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht übereinstimmend oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 die Abgabemeldung nicht mit seiner elektronischen Signatur versieht, |
4. entgegen § 3 Abs. 3 das Lieferscheindoppel nicht aufbewahrt, | |
5. entgegen § 4 Abs. 1 die Empfangsbestätigung oder den Lieferschein nicht mit dem Empfangsdatum versieht, nicht oder nicht vorschriftsmäßig unterschreibt oder festgestellte Abweichungen in ihnen nicht oder nicht vorschriftsmäßig vermerkt oder die Empfangsbestätigung nicht rechtzeitig zurücksendet, 6. entgegen § 4 Abs. 2 das Lieferscheindoppel nicht mit dem Empfangsdatum der Empfangsbestätigung versieht, vermerkte Abweichungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig auf dem Lieferscheindoppel einträgt oder dieses nicht rechtzeitig dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übersendet oder | 5. entgegen § 4 Abs. 1 die Empfangsbestätigung oder den Lieferschein nicht mit dem Empfangsdatum versieht, nicht oder nicht vorschriftsmäßig unterschreibt oder nicht mit seiner elektronischen Signatur versieht oder festgestellte Abweichungen in ihnen nicht oder nicht vorschriftsmäßig vermerkt oder die Empfangsbestätigung nicht rechtzeitig als Schriftstück oder elektronisches Dokument zurücksendet, 6. entgegen § 4 Abs. 2 das Lieferscheindoppel nicht mit dem Empfangsdatum der Empfangsbestätigung versieht, vermerkte Abweichungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig auf dem Lieferscheindoppel einträgt oder dieses nicht rechtzeitig dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als elektronisches Dokument übersendet oder |
7. entgegen § 5 die dort bezeichneten Teile des Abgabebelegs nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt. |
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