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Änderung § 7 BtMBinHV vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 BtMBinHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 7 BtMBinHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. entgegen § 1 einen Abgabebeleg nicht erstellt,

(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 auf einem Abgabebeleg eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht übereinstimmend oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 die Abgabemeldung nicht oder nicht vorschriftsmäßig unterschreibt oder nicht mit seiner elektronischen Signatur versieht,



3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 die Abgabemeldung nicht mit seiner elektronischen Signatur versieht,

4. entgegen § 3 Abs. 3 das Lieferscheindoppel nicht aufbewahrt,

vorherige Änderung

5. entgegen § 4 Abs. 1 die Empfangsbestätigung oder den Lieferschein nicht mit dem Empfangsdatum versieht, nicht oder nicht vorschriftsmäßig unterschreibt oder nicht mit seiner elektronischen Signatur versieht oder festgestellte Abweichungen in ihnen nicht oder nicht vorschriftsmäßig vermerkt oder die Empfangsbestätigung nicht rechtzeitig zurücksendet,

6. entgegen § 4 Abs. 2 das Lieferscheindoppel nicht mit dem Empfangsdatum der Empfangsbestätigung versieht, vermerkte Abweichungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig auf dem Lieferscheindoppel einträgt oder dieses nicht rechtzeitig dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übersendet oder



5. entgegen § 4 Abs. 1 die Empfangsbestätigung oder den Lieferschein nicht mit dem Empfangsdatum versieht, nicht oder nicht vorschriftsmäßig unterschreibt oder nicht mit seiner elektronischen Signatur versieht oder festgestellte Abweichungen in ihnen nicht oder nicht vorschriftsmäßig vermerkt oder die Empfangsbestätigung nicht rechtzeitig als Schriftstück oder elektronisches Dokument zurücksendet,

6. entgegen § 4 Abs. 2 das Lieferscheindoppel nicht mit dem Empfangsdatum der Empfangsbestätigung versieht, vermerkte Abweichungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig auf dem Lieferscheindoppel einträgt oder dieses nicht rechtzeitig dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als elektronisches Dokument übersendet oder

7. entgegen § 5 die dort bezeichneten Teile des Abgabebelegs nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt.



(heute geltende Fassung)