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Änderung § 2 BtMBinHV vom 02.09.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BtMBinHV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BtMBinHVÄndV am 2. September 2011 und Änderungshistorie der BtMBinHVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 BtMBinHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2011 geltenden Fassung | § 2 BtMBinHV n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.08.2011 BGBl. I S. 1754 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) (1) Der Abgebende hat auf allen Teilen des Abgabebelegs (Abgabemeldung, Empfangsbestätigung, Lieferschein und Lieferscheindoppel) übereinstimmend folgende Angaben zu machen: | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Abgebende hat auf allen Teilen des Abgabebelegs (Abgabemeldung, Empfangsbestätigung, Lieferschein und Lieferscheindoppel) übereinstimmend folgende Angaben zu machen: |
1. BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Abgebenden; bei Abgebenden mit mehreren Betriebsstätten BtM-Nummer und Anschrift der abgebenden Betriebsstätte, 2. BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Erwerbers; bei Erwerbern mit mehreren Betriebsstätten BtM-Nummer und Anschrift der erwerbenden Betriebsstätte, 3. für jedes abgegebene Betäubungsmittel: a) Pharmazentralnummer, b) Anzahl der Packungseinheiten, | |
c) Packungseinheit (bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl), | c) Packungseinheit gemäß verwendeter Pharmazentralnummer (bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl), |
d) Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich: - bei abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form, - bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes je Packungseinheit, - bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz des enthaltenen reinen Stoffes, 4. Abgabedatum. | |
Der Abgebende hat den Abgabebeleg eigenhändig mit Tintenstift oder Kugelschreiber zu unterschreiben. (2) Ist der Abgebende oder Erwerber eine in § 4 Abs. 2 oder § 26 des Betäubungsmittelgesetzes genannte Behörde oder Einrichtung, so entfällt die Angabe der BtM-Nummer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2. Die Angabe der Pharmazentralnummer des Betäubungsmittels nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a entfällt, wenn eine solche vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht bekannt gemacht wurde. (3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 sind mit Tintenstift, Kugelschreiber oder maschinell ohne Radierungen, Änderungen und Streichungen deutlich lesbar vorzunehmen. | 2 Der Abgebende hat die Abgabemeldung eigenhändig mit Kugelschreiber zu unterschreiben oder mit seiner elektronischen Signatur zu versehen. (2) 1 Ist der Abgebende oder Erwerber eine in § 4 Abs. 2 oder § 26 des Betäubungsmittelgesetzes genannte Behörde oder Einrichtung, so entfällt die Angabe der BtM-Nummer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2. 2 Die Angabe der Pharmazentralnummer des Betäubungsmittels nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a entfällt, wenn eine solche vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht bekannt gemacht wurde. |
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