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Änderung § 2 BtMBinHV vom 02.09.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BtMBinHV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BtMBinHVÄndV am 2. September 2011 und Änderungshistorie der BtMBinHV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 BtMBinHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2011 geltenden Fassung
§ 2 BtMBinHV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2011 BGBl. I S. 1754
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Abgebende hat auf allen Teilen des Abgabebelegs (Abgabemeldung, Empfangsbestätigung, Lieferschein und Lieferscheindoppel) übereinstimmend folgende Angaben zu machen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Abgebende hat auf allen Teilen des Abgabebelegs (Abgabemeldung, Empfangsbestätigung, Lieferschein und Lieferscheindoppel) übereinstimmend folgende Angaben zu machen:

1. BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Abgebenden; bei Abgebenden mit mehreren Betriebsstätten BtM-Nummer und Anschrift der abgebenden Betriebsstätte,

2. BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Erwerbers; bei Erwerbern mit mehreren Betriebsstätten BtM-Nummer und Anschrift der erwerbenden Betriebsstätte,

3. für jedes abgegebene Betäubungsmittel:

a) Pharmazentralnummer,

b) Anzahl der Packungseinheiten,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Packungseinheit (bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl),



c) Packungseinheit gemäß verwendeter Pharmazentralnummer (bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl),

d) Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich:

- bei abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form,

- bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes je Packungseinheit,

- bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz des enthaltenen reinen Stoffes,

4. Abgabedatum.

vorherige Änderung

Der Abgebende hat den Abgabebeleg eigenhändig mit Tintenstift oder Kugelschreiber zu unterschreiben.

(2) Ist der Abgebende oder Erwerber eine in § 4 Abs. 2 oder § 26 des Betäubungsmittelgesetzes genannte Behörde oder Einrichtung, so entfällt die Angabe der BtM-Nummer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2. Die Angabe der Pharmazentralnummer des Betäubungsmittels nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a entfällt, wenn eine solche vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht bekannt gemacht wurde.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 sind mit Tintenstift, Kugelschreiber oder maschinell ohne Radierungen, Änderungen und Streichungen deutlich lesbar vorzunehmen.




2 Der Abgebende hat die Abgabemeldung eigenhändig mit Kugelschreiber zu unterschreiben oder mit seiner elektronischen Signatur zu versehen.

(2) 1 Ist der Abgebende oder Erwerber eine in § 4 Abs. 2 oder § 26 des Betäubungsmittelgesetzes genannte Behörde oder Einrichtung, so entfällt die Angabe der BtM-Nummer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2. 2 Die Angabe der Pharmazentralnummer des Betäubungsmittels nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a entfällt, wenn eine solche vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht bekannt gemacht wurde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)