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Änderung § 7 BtMBinHV vom 02.09.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 BtMBinHV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BtMBinHVÄndV am 2. September 2011 und Änderungshistorie der BtMBinHV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 BtMBinHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2011 geltenden Fassung
§ 7 BtMBinHV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2011 BGBl. I S. 1754
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. entgegen § 1 einen Abgabebeleg nicht ausfertigt,

2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 auf einem Abgabebeleg eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht übereinstimmend oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 den Abgabebeleg nicht oder nicht vorschriftsmäßig unterschreibt,

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 1 einen Abgabebeleg nicht erstellt,

2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 auf einem Abgabebeleg eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht übereinstimmend oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 die Abgabemeldung nicht oder nicht vorschriftsmäßig unterschreibt oder nicht mit seiner elektronischen Signatur versieht,

4. entgegen § 3 Abs. 3 das Lieferscheindoppel nicht aufbewahrt,

vorherige Änderung

5. entgegen § 4 Abs. 1 die Empfangsbestätigung oder den Lieferschein nicht mit dem Empfangsdatum versieht, nicht oder nicht vorschriftsmäßig unterschreibt oder festgestellte Abweichungen in ihnen nicht oder nicht vorschriftsmäßig vermerkt oder die Empfangsbestätigung nicht rechtzeitig zurücksendet,



5. entgegen § 4 Abs. 1 die Empfangsbestätigung oder den Lieferschein nicht mit dem Empfangsdatum versieht, nicht oder nicht vorschriftsmäßig unterschreibt oder nicht mit seiner elektronischen Signatur versieht oder festgestellte Abweichungen in ihnen nicht oder nicht vorschriftsmäßig vermerkt oder die Empfangsbestätigung nicht rechtzeitig zurücksendet,

6. entgegen § 4 Abs. 2 das Lieferscheindoppel nicht mit dem Empfangsdatum der Empfangsbestätigung versieht, vermerkte Abweichungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig auf dem Lieferscheindoppel einträgt oder dieses nicht rechtzeitig dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übersendet oder

7. entgegen § 5 die dort bezeichneten Teile des Abgabebelegs nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)