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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (4. VAGVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Mindestzuführungsverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2020 MindZV § 3, § 6, § 15, Anlage, Anlage 2 (neu)
Die Mindestzuführungsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 831), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „ohne" die Wörter „einen extern finanzierten Rückstellungsteil nach Absatz 7 und ohne" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:„(7) Der extern finanzierte Rückstellungsteil ist der nach den Sätzen 2 bis 6 ermittelte Teilbetrag einer versicherungstechnischen Rückstellung, die auf Grund nicht mehr ausreichender Sicherheiten im Rechnungszins für die überschussberechtigten Verträge passiviert ist. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet; Jahresfehlbeträge werden dem Alt- und Neubestand anteilig entsprechend dem Zuwachs der Rückstellung nach Satz 1 zugeordnet. Am Bilanzstichtag im Kalenderjahr 2018 ist der extern finanzierte Rückstellungsteil null. Der extern finanzierte Rückstellungsteil wird am Ende eines Geschäftsjahres in dem Maße erhöht, in dem ein Jahresfehlbetrag
- 1.
- den Zuwachs der Rückstellung nach Satz 1 nicht übersteigt und
- 2.
- aus Eigenkapital gedeckt wird, das zur Absicherung der Zinsgarantien aus den Versicherungsverträgen von außen zugeführt worden ist und dessen Bereitstellung das Lebensversicherungsunternehmen unverzüglich der Aufsichtsbehörde angezeigt hat.
- 1.
- der Rückgang der Rückstellung nach Satz 1 im Geschäftsjahr und
- 2.
- der höhere der beiden folgenden Werte:
- a)
- die Verminderung, die sich ergäbe, wenn der extern finanzierte Rückstellungsteil im gleichen Verhältnis wie die Rückstellung nach Satz 1 reduziert würde,
- b)
- 50 Prozent der Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen nach § 6 Absatz 1.
- 2.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „rechnungsmäßige Zinsen" die Wörter „ohne eine Verminderung des extern finanzierten Rückstellungsteils nach § 3 Absatz 7 Satz 5 und" eingefügt.
- 3.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „zusätzliche Inhalte sind" durch die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 3 sind zusätzliche Inhalte" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Macht das Lebensversicherungsunternehmen von der Regelung des § 3 Absatz 7 Gebrauch, ergänzt es in der Veröffentlichung nach Absatz 1 Angaben zur Entwicklung des extern finanzierten Rückstellungsteils unter Verwendung des Musters aus Anlage 2."
- 4.
- Die Anlage wird Anlage 1.
- 5.
- Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2 (zu § 15 Absatz 3) Durch Einschüsse finanzierte Absicherung der Zinsgarantien im Geschäftsjahr …**
Stand am Anfang des Geschäftsjahres | ... Euro |
Stand am Ende des Geschäftsjahres | ... Euro |
- Im Geschäftsjahr ist ein Betrag von … Euro zur Rückerstattung früherer Einschüsse verfügbar.
---- **
- Das Lebensversicherungsunternehmen hatte die Rückstellungen erhöht, um die Zinsgarantien der Versicherungsverträge gegen das anhaltende Niedrigzinsumfeld abzusichern. Zur Finanzierung der höheren Rückstellungen hat das Unternehmen Einschüsse erhalten. Die Tabelle gibt an, in welchem Umfang dadurch Einschüsse in den Rückstellungen gebunden sind (entspricht dem extern finanzierten Rückstellungsteil im Sinne des § 3 Absatz 7 der Mindestzuführungsverordnung). Wird ein Teil der gebundenen Einschüsse nicht mehr zur Absicherung der Zinsgarantien benötigt, kann er zur Rückerstattung der Einschüsse verwendet werden."
Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. VAGVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. VAGVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Mindestzuführungsverordnung (MindZV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 831; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688
§ 6 MindZV Kapitalanlageergebnis (vom 17.07.2020)
... ersetzt. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 2 V. v. 7. Juli 2020 (BGBl. I S. 1688 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
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