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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung (3. AFIVOÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2020 AFIV § 3, § 5

Die Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (eBAnz AT147 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2015 (BAnz AT 26.05.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „sind die Informationen unverzüglich zu sperren" durch die Wörter „ist die Verarbeitung der Informationen unverzüglich einzuschränken" ersetzt.

2.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) stellt gemäß den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen eines Sicherheitskonzeptes sicher, dass".

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „nach DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 2008-09*)" durch die Angabe „nach DIN EN ISO/IEC: 27001:2017-06*" und die Angabe „unter den Bedingungen des nach DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 2008-09" durch die Angabe „unter den Bedingungen des nach DIN EN ISO/IEC 27001:2017-06" ersetzt.

cc)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die auf der Internetseite veröffentlichten Informationen nur durch die jeweils veröffentlichende Stelle verändert oder gelöscht werden können und die Verarbeitung der Informationen nur durch diese Stelle eingeschränkt werden kann,".

b)
In Satz 2 wird die Angabe „der DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 2008-09" durch die Angabe „der DIN EN ISO/IEC 27001:2017-06" ersetzt.

---

*
DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. AFIVOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. AFIVOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
Artikel 1 4. AFIVÄndV
... vom 10. Dezember 2008 (eBAnz AT147 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1690 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Langbezeichnung der ...