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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung (3. AFIVOÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
Die Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (eBAnz AT147 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2015 (BAnz AT 26.05.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „sind die Informationen unverzüglich zu sperren" durch die Wörter „ist die Verarbeitung der Informationen unverzüglich einzuschränken" ersetzt.
- 2.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) stellt gemäß den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen eines Sicherheitskonzeptes sicher, dass". - bb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „nach DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 2008-09*)" durch die Angabe „nach DIN EN ISO/IEC: 27001:2017-06*" und die Angabe „unter den Bedingungen des nach DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 2008-09" durch die Angabe „unter den Bedingungen des nach DIN EN ISO/IEC 27001:2017-06" ersetzt.
- cc)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die auf der Internetseite veröffentlichten Informationen nur durch die jeweils veröffentlichende Stelle verändert oder gelöscht werden können und die Verarbeitung der Informationen nur durch diese Stelle eingeschränkt werden kann,".
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „der DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 2008-09" durch die Angabe „der DIN EN ISO/IEC 27001:2017-06" ersetzt.
- *
- DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. AFIVOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. AFIVOÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
Artikel 1 4. AFIVÄndV
... vom 10. Dezember 2008 (eBAnz AT147 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1690 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Langbezeichnung der ...
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