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Zwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (20. BtMGAnlÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen:

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Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2020 BtMG Anlage II, Anlage III

Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 91 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden wie folgt geändert:

1.
In Anlage II wird die folgende Position alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:

INN andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
chemische Namen
(IUPAC)
„-5F-MDMB-PICA
(5F-MDMB-2201)
Methyl{2-[1-(5-fluorpentyl)-1H-indol-3-
carboxamido]-3,3-dimethylbutanoat}".


2.
In Anlage III wird in der Position „Clobazam" die in der Parenthese dargestellte Ausnahme wie folgt gefasst:

„-
ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,2 Prozent als Suspension, jedoch nicht mehr als 300 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam enthalten -".


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Juli 2020.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn