§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2009 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 | |
(Text alte Fassung) Bei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für 1. | wissenschaftliche Stellungnahmen zum Herstellungsverfahren, zur Qualität, zur therapeutischen Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit des Arzneimittels | 260 bis 1.020 Euro, 2. | selbständige Beratungen und deren Vorbereitung | 65 Euro je Mitarbeiter pro Stunde, | (Text neue Fassung) Bei folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für 1. | wissenschaftliche Stellungnahmen zum Herstellungsverfahren, zur Qualität, zur therapeutischen Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit des Arzneimittels | 260 bis 22.000 Euro, 2. | selbständige Beratungen und deren Vor- und Nachbereitung | 68 Euro je Mitarbeiter pro Stunde, |
3. | nicht einfache schriftliche Auskünfte | 100 Euro, 4. | Bescheinigungen, Zweitschriften und Beglaubigungen | 50 Euro, 5. | Zertifizierung einer Chargenprüfung für Chargen, die nicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes freigegeben sind | die in § 5 Abs. 1 vorgesehene Gebühr, 6. | Zertifikate für Chargen, die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes freigegeben worden sind | 50 Euro, 7. | Testung eines Plasmapools | | a) je NAT-Marker | 80 Euro, | b) Virusserologie einschließlich eines NAT-Markers | 100 Euro, 8. | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 200 Euro. |