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Zitierungen von § 2b Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2b PEhrlInstKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PEhrlInstKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 PEhrlInstKostV (vom 15.08.2013)
... nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren können bis auf die Hälfte ermäßigt werden, ...
§ 7 PEhrlInstKostV
... nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
V. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 557
Artikel 1 5. PEhrlInstKostVÄndV Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
... „xenogenen Arzneimitteln" ersetzt. 3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: „§ 2b (1) Für die Genehmigung von ... 3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: „§ 2b (1) Für die Genehmigung von Arzneimitteln für neuartige Therapien nach ...
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