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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2020 aufgehoben
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§ 3 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3761; aufgehoben durch § 85 V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-2 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-2 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 3 Theoretische Ausbildung
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die theoretische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 umfaßt mindestens 600 Stunden. Sie erstreckt sich auf die zu vermittelnden Grundkenntnisse für die psychotherapeutische Tätigkeit und im Rahmen der vertieften Ausbildung auf Spezialkenntnisse in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren (Anlage 1). Sie findet in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Übungen statt. Die Vorlesungen dürfen ein Drittel der Stundenzahl der theoretischen Ausbildung nicht überschreiten.
(2) In den Seminaren nach Absatz 1 Satz 2 sind die in den Vorlesungen und praktischen Übungen vermittelten Ausbildungsinhalte der Anlage 1 mit den Ausbildungsteilnehmern vertiefend und anwendungsbezogen zu erörtern. Dabei sind insbesondere psychologische, psychopathologische und medizinische Zusammenhänge herauszuarbeiten. Während der Seminare hat ferner die Vorstellung der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patienten zu erfolgen. Die Zahl der Ausbildungsteilnehmer an einem Seminar soll 15 nicht überschreiten.
(3) Die praktischen Übungen nach Absatz 1 Satz 2 umfassen Falldarstellungen und Behandlungstechniken der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patienten. Dabei sind die rechtlich geschützten Belange des Patienten zu berücksichtigen. Praktische Übungen sind, soweit der Lehrstoff dies erfordert, in kleinen Gruppen durchzuführen.
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Zitierungen von § 3 KJPsychTh-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KJPsychTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KJPsychTh-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KJPsychTh-APrV Ziel und Gliederung
... besteht aus einer praktischen Tätigkeit (§ 2), einer theoretischen Ausbildung (§ 3 ), einer praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision (§ 4) sowie einer ...
§ 6 KJPsychTh-APrV Unterbrechung der Ausbildung, Anrechnung anderer Ausbildungen
... unterziehen, die sich auf die Defizite seiner Ausbildung im Vergleich zu der in den §§ 2 bis 5 geregelten Ausbildung erstreckt, ihm Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten ... Tätigkeit nach § 2, 2. der theoretischen Ausbildung nach § 3 , 3. der praktischen Ausbildung nach § 4, ihre Aufteilung in ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Anlage NotUntAufbÄndG (zu Artikel 1 Nummer 19)
... § 1 Wesen und Aufgaben des Notars § 2 Beruf des Notars § 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare § 4 Bedürfnis für die Bestellung ...
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