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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2020 aufgehoben
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§ 11 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3761; aufgehoben durch § 85 V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-2 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-2 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 11 Benotung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden wie folgt benotet:
"sehr gut" (1), wenn die Leistung hervorragend ist,
"gut" (2), wenn die Leistung erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
"befriedigend" (3), wenn die Leistung in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
"ausreichend" (4), wenn die Leistung trotz Mängeln noch den Anforderungen genügt,
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt,
"ungenügend" (6), wenn die Leistung unbrauchbar ist.
"sehr gut" (1), wenn die Leistung hervorragend ist,
"gut" (2), wenn die Leistung erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
"befriedigend" (3), wenn die Leistung in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
"ausreichend" (4), wenn die Leistung trotz Mängeln noch den Anforderungen genügt,
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt,
"ungenügend" (6), wenn die Leistung unbrauchbar ist.
Zitierungen von § 11 KJPsychTh-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KJPsychTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KJPsychTh-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Anlage NotUntAufbÄndG (zu Artikel 1 Nummer 19)
... Berufsausübung § 10 Amtssitz § 10a Amtsbereich § 11 Amtsbezirk § 11a Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar ...
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