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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2020 aufgehoben
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§ 20 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3761; aufgehoben durch § 85 V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-2 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2122-5-2 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 20 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Antragsteller, die eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes beantragen und
- 1.
- ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben oder
- 2.
- über einen Ausbildungsnachweis als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten aus einem Staat verfügen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, der aber in einem solchen Staat anerkannt wurde,
(2) 1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form einer theoretischen Ausbildung, einer praktischen Ausbildung, einer praktischen Tätigkeit mit theoretischer Unterweisung, einer Selbsterfahrung oder einer Kombination der einzelnen Ausbildungsbestandteile an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes durchgeführt. 3Die theoretische Unterweisung soll durch Personen nach § 9 Absatz 1 erfolgen. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.
(3) 1Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die Eignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung. 3Der Prüfling hat dabei anhand einer anonymisierten Falldarstellung, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Nummer 4 entspricht und dem Prüfling zur Einarbeitung vor der Prüfung zur Verfügung gestellt wird, nachzuweisen, dass er über das für die Tätigkeit der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderliche eingehende Wissen und Können im Sinne des § 17 Absatz 2 verfügt. 4Die zuständige Behörde wählt das Vertiefungsverfahren gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 des Psychotherapeutengesetzes für die Falldarstellung, die Gegenstand der Prüfung ist, gemäß den bei der Gleichwertigkeitsüberprüfung festgestellten wesentlichen Unterschieden aus. 5Die Prüfung soll mindestens 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. 6Sie wird von zwei Prüfern, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen, abgenommen und bewertet. 7Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfer sie übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 8Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 9Kommen die Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Rücksprache mit den Prüfern über das Bestehen. 10Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf zweimal wiederholt werden. 11Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt.
Frühere Fassungen von § 20 KJPsychTh-APrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.04.2016 | Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 4 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes vom 02.08.2013 BGBl. I S. 3005 |
aktuell vorher | 07.12.2007 | Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
aktuell | vor 07.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 KJPsychTh-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 KJPsychTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KJPsychTh-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20a KJPsychTh-APrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (vom 01.01.2014)
... Satz 1 Nummer 1 und 2 übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. § 20 Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend. Kommen die Prüfer zu einer unterschiedlichen ... (4) Für den zweiten Abschnitt der mündlichen Prüfung gilt § 20 Absatz 3 Satz 3 bis 9 entsprechend. (5) Die Kenntnisprüfung soll mindestens ...
§ 20b KJPsychTh-APrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... Psychotherapeutengesetzes erworben haben. (3) Die Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 finden in Form einer staatlichen ...
Anlage 5 KJPsychTh-APrV (zu § 20 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (vom 01.01.2014)
Anlage 6 KJPsychTh-APrV (zu § 20 Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (vom 01.01.2014)
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Anlage NotUntAufbÄndG (zu Artikel 1 Nummer 19)
... 19a Berufshaftpflichtversicherung Abschnitt 3 Die Amtstätigkeit § 20 Beurkundungen und Beglaubigungen § 21 Sonstige Bescheinigungen § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 8 HeilbAnerkRUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
... darf die Dienstleistung erbracht werden." 6. In der Überschrift des § 20 wird das Wort Diplomen" durch das Wort Ausbildungsnachweisen" ersetzt. ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 8 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
... Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden." 2. § 20 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: „Der Prüfling hat dabei ...
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 4 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
... nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt." 3. § 20 wird durch die folgenden §§ 20 bis 20d ersetzt: „§ 20 ... eine Gleichstellung ergibt." 3. § 20 wird durch die folgenden §§ 20 bis 20d ersetzt: „§ 20 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise ... 3. § 20 wird durch die folgenden §§ 20 bis 20d ersetzt: „§ 20 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen ... nach Satz 1 Nummer 1 und 2 übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. § 20 Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend. Kommen die Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, ... (4) Für den zweiten Abschnitt der mündlichen Prüfung gilt § 20 Absatz 3 Satz 3 bis 9 entsprechend. (5) Die Kenntnisprüfung soll mindestens ... nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. (3) Die Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 finden in Form einer staatlichen ... 4. Die folgenden Anlagen 5 bis 8 werden angefügt: „Anlage 5 (zu § 20 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang ... die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 3029)] Anlage 6 (zu § 20 Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung ...
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