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Änderung § 20c KJPsychTh-APrV vom 01.01.2014

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§ 20c KJPsychTh-APrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 20c KJPsychTh-APrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005

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§ 20c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20c Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes


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(1) 1 Der Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes ist an die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde des Landes zu richten. 2 Beantragen die Antragsteller erstmalig die Erteilung der Erlaubnis, haben sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1. einen Identitätsnachweis,

2. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,

3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sowie gegebenenfalls der Bescheinigung über die von den Antragstellern erworbene Berufserfahrung,

4. eine Erklärung, wo und in welcher Weise die Antragsteller den Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland ausüben wollen,

5. soweit vorhanden, den Bescheid nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes und die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2,

6. die folgenden Unterlagen:

a) ein amtliches inländisches Führungszeugnis,

b) die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus denen sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ergibt, oder,

c) wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, eine feierliche Erklärung, die die betreffenden Personen im Herkunftsstaat oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben haben,

7. eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind; soweit sich der Wohnsitz der Antragsteller nicht im Inland befindet, kann ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, vorgelegt werden oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung,

8. soweit vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.

3 Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 6 und 7 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 4 Beantragen die Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, haben sie dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, sowie die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 6 und 7 erneut beizufügen. 5 Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Hekunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise verlangen. 6 § 19 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 von den Antragstellern vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. 2 Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. 3 Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. 4 In den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage der Behörde gehemmt. 5 Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Bestätigung der Authentizität durch die Behörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1 Satz 5.

(3) 1 Die zuständige Behörde hat den Ausbildungsstand der Antragsteller einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage ihre fachliche Eignung für die beabsichtigte Tätigkeit in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. 2 Soweit die Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes und, soweit vorhanden, der Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 bei. 3 Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 2 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.

(4) 1 Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes der Antragsteller, ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache und ihrer gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. 2 Wenn die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. 3 Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes nicht vorliegen.

(5) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Erteilung nur dann auf weniger als drei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis versehenen Einschränkungen und Nebenbestimmungen oder die von den Antragstellern beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.

(6) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land beschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.

(7) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 8 zu dieser Verordnung ausgestellt.