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Änderung § 102 GEG vom 29.07.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 102 GEG, alle Änderungen durch Artikel 18a EEGAusbGuEnFG am 29. Juli 2022 und Änderungshistorie des GEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 102 GEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung | § 102 GEG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 18a G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 102 Befreiungen | |
(1) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit 1. die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder 2. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. 2 Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. (2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften von Teil 5 nicht anzuwenden. (3) 1 Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Eigentümer oder der Bauherr darzulegen und nachzuweisen. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Kosten des Eigentümers oder Bauherrn die Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch qualifizierte Sachverständige verlangen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Bis zum 31. Dezember 2024 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und des § 104 Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Geflüchteten durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde. |
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