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Änderung § 31 GEG vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 GEG, alle Änderungen durch Artikel 18a EEGAusbGuEnFG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des GEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 31 GEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 31 GEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 18a G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude | |
(Text alte Fassung) (1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und den §§ 34 bis 45, wenn 1. es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und 2. seine Ausführung einer der in Anlage 5 Nummer 2 beschriebenen Ausführungsvarianten unter Berücksichtigung der Beschreibung der Wärmeschutz- und Anlagenvarianten nach Anlage 5 Nummer 3 entspricht. | (Text neue Fassung) (1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 34 bis 45, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht. |
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für die auf Grundlage von Absatz 1 zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14072/al171300-0.htm