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Änderung § 31 GEG vom 01.01.2023

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§ 31 GEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 31 GEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 18a G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude


(Text alte Fassung)

(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und den §§ 34 bis 45, wenn

1.
es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und

2.
seine Ausführung einer der in Anlage 5 Nummer 2 beschriebenen Ausführungsvarianten unter Berücksichtigung der Beschreibung der Wärmeschutz- und Anlagenvarianten nach Anlage 5 Nummer 3 entspricht.

(Text neue Fassung)

(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 34 bis 45, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für die auf Grundlage von Absatz 1 zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)