Änderung § 39 GEG vom 01.01.2024

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§ 39 GEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 39 GEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Nutzung von flüssiger Biomasse


(Text neue Fassung)

§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von flüssiger Biomasse nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird.

(2) Die Nutzung muss in einer KWK-Anlage oder in einem Brennwertkessel erfolgen.

(3) 1 Unbeschadet des Absatzes 2 muss die zur Wärmeerzeugung eingesetzte Biomasse den Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung, die die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung stellt, genügen. 2 § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ist nicht anzuwenden.



 



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