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Änderung § 45 GEG vom 01.01.2024
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§ 45 GEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 45 GEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280 |
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(Text alte Fassung) § 45 Maßnahmen zur Einsparung von Energie | (Text neue Fassung)§ 45 (aufgehoben) |
Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer Energien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass bei einem Wohngebäude die Anforderungen nach § 16 sowie bei einem Nichtwohngebäude die Anforderungen nach § 19 um mindestens 15 Prozent unterschritten werden. |
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