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Änderung § 53 GEG vom 01.01.2024
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§ 53 GEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 53 GEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280 |
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(Text alte Fassung) § 53 Ersatzmaßnahmen | (Text neue Fassung)§ 53 (aufgehoben) |
(1) 1 Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass 1. der Wärme- und Kälteenergiebedarf des renovierten Gebäudes zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird aus a) einer Anlage zur Nutzung von Abwärme nach Maßgabe von § 42 Absatz 2 und 3 oder b) einer KWK-Anlage nach Maßgabe von § 43, 2. Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maßgabe von Absatz 2 getroffen werden oder 3. Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe von § 44 bezogen wird. 2 § 41 Absatz 1 Satz 3 und § 52 Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden. (2) 1 Bei Maßnahmen zur Einsparung von Energie muss das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 3 um mindestens 10 Prozent unterschritten werden. 2 Satz 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn das Gebäude nach der grundlegenden Renovierung insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Anlage 2 und das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 3 einhält. (3) 1 Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass auf dem Dach des öffentlichen Gebäudes solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,06 Quadratmetern Brutto-Kollektorfläche je Quadratmeter Nettogrundfläche von dem Eigentümer oder einem Dritten installiert und betrieben werden, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Wärme oder Kälte Dritten zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden zur Verfügung gestellt wird und von diesen Dritten nicht zur Erfüllung der Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 genutzt wird. 2 § 35 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. |
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