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Änderung § 54 GEG vom 01.01.2024

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§ 54 GEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 54 GEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Kombination


(Text neue Fassung)

§ 54 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Zur Erfüllung der Pflicht nach § 52 Absatz 1 können die Maßnahmen nach § 52 Absatz 3 und 4 und die Ersatzmaßnahmen nach § 53 untereinander und miteinander kombiniert werden. 2 Die prozentualen Anteile der einzelnen Maßnahmen an der nach § 52 Absatz 3 und 4 sowie nach § 53 vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe mindestens 100 ergeben.