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Änderung § 60a GEG vom 01.01.2024
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§ 60a GEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 60a GEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280 |
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(Text alte Fassung) § 60a (neu) | (Text neue Fassung)§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen |
(1) 1 Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind, nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. 2 Satz 1 ist nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen anzuwenden. 3 Die Betriebsprüfung nach Satz 1 muss für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen, spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden. (2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasst 1. die Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde, 2. die Überprüfung der Regelparameter der Anlage einschließlich der Einstellung a) der Heizkurve, b) der Abschalt- oder Absenkzeiten, c) der Heizgrenztemperatur, d) der Einstellparameter der Warmwasserbereitung, e) der Pumpeneinstellungen sowie f) der Einstellungen von Bivalenzpunkt und Betriebsweise im Fall einer Wärmepumpen-Hybridheizung, 3. die Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen und der Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes, 4. die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von der erwarteten Jahresarbeitszahl Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz durch Maßnahmen an der Heizungsanlage, der Heizverteilung, dem Verhalten oder der Gebäudehülle, 5. die Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs, 6. die Überprüfung der hydraulischen Komponenten, 7. die Überprüfung der elektrischen Anschlüsse, 8. die Kontrolle des Zustands der Außeneinheit, sofern vorhanden, und 9. die Sichtprüfung der Dämmung der Rohrleitungen des Wasserheizungssystems. (3) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen, die eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen, die die Inhalte von Absatz 2 abdeckt, durchlaufen hat. (4) Fachkundig sind insbesondere 1. Schornsteinfeger nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung, 2. Installateure und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 zu der Handwerksordnung, 3. Kälteanlagenbauer nach Anlage A Nummer 18 zu der Handwerksordnung, 4. Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 zu der Handwerksordnung, 5. Elektrotechniker nach Anlage A Nummer 25 zu der Handwerksordnung oder 6. Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen. (5) 1 Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 ist schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. 2 Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchzuführen. 3 Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und ein Nachweis über die durchgeführten Arbeiten nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. 4 Satz 3 ist auf Pachtverhältnisse und auf sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Wohnungen entsprechend anzuwenden. |
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