Änderung § 64 GEG vom 01.01.2024

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§ 64 GEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 64 GEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe


(Text alte Fassung)

(1) Eine Umwälzpumpe, die im Heizkreis einer Zentralheizung mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung eingebaut wird, ist so auszustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit die Betriebssicherheit des Heizkessels dem nicht entgegensteht.

(2)
1 Eine Zirkulationspumpe muss beim Einbau in eine Warmwasseranlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden. 2 Die Trinkwasserverordnung bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Eine Zirkulationspumpe muss beim Einbau in eine Warmwasseranlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden. 2 Die Trinkwasserverordnung bleibt unberührt.




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