Tools:
Update via:
Änderung § 73 GEG vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GEGuaÄndG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des GEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 73 GEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 73 GEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 73 Ausnahme | |
(Text alte Fassung) (1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. | (Text neue Fassung) (1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 69 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. |
(2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002. | |
(3) § 72 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14072/al189162-0.htm