Artikel 7 - Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze (GEGEG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin


Artikel 7 ändert mWv. 1. November 2020 KonstPrV § 5

§ 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1151), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„b)
Gebäudeenergiegesetz,".



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