§ 23 InvKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 23 InvKG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Sofortvollzug | |
(Text alte Fassung) Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e Absatz 2 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e Absatz 2 und 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e des Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend anzuwenden. |