Änderung § 7 InvKG vom 29.12.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9 VGenVBG am 29. Dezember 2023 und Änderungshistorie des InvKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 InvKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 7 InvKG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Förderquote und Bewirtschaftung


(1) Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der jeweiligen Investition.

(2) 1 Der Bund stellt den Ländern die Finanzhilfe zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. 2 Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher und fälliger Zahlungen benötigt werden. 3 Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Den Ländern obliegt jeweils entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der Investitionsvorhaben. 2 Diese sind unter enger Einbeziehung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu entwickeln und vorzuschlagen. 3 Die Länder teilen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit,

(Text neue Fassung)

(3) 1 Den Ländern obliegt jeweils entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der Investitionsvorhaben. 2 Diese sind unter enger Einbeziehung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu entwickeln und vorzuschlagen. 3 Die Länder teilen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit,

1. in welchen Fördergebieten nach § 2 die Investitionen getätigt werden,

2. welche Förderbereiche nach § 4 Absatz 1 adressiert werden sowie

3. welche Kriterien nach § 4 Absatz 2 und 3 vorliegen, anhand derer die Auswahl der Investitionen getroffen wurde.

(4) Die Länder stellen sicher, dass die geförderten Investitionen dauerhaft nach außen erkennbar als durch Finanzhilfen des Bundes geförderte Vorhaben gekennzeichnet werden.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed