Tools:
Update via:
Änderung § 15 InvKG vom 29.12.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9 VGenVBG am 29. Dezember 2023 und Änderungshistorie des InvKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 15 InvKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 15 InvKG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 Bundesförderprogramm | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird unter Einhaltung des europäischen Beihilfenrechts ein Bundesförderprogramm auflegen. 2 Das Programm unterstützt Projekte, die dazu beitragen, die in den §§ 2, 11 und 12 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände zu bundesweiten Modellregionen einer treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung zu wandeln. 3 Die Länder sind verpflichtet, Begleitgremien unter Beteiligung der für die Regionalentwicklung maßgeblichen Akteure und der Sozialpartner einzurichten. 4 Die Einzelheiten, wie dies durch das Bundesprogramm unterstützt werden kann, werden durch eine Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie geregelt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird unter Einhaltung des europäischen Beihilfenrechts ein Bundesförderprogramm auflegen. 2 Das Programm unterstützt Projekte, die dazu beitragen, die in den §§ 2, 11 und 12 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände zu bundesweiten Modellregionen einer treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung zu wandeln. 3 Die Länder sind verpflichtet, Begleitgremien unter Beteiligung der für die Regionalentwicklung maßgeblichen Akteure und der Sozialpartner einzurichten. 4 Die Einzelheiten, wie dies durch das Bundesprogramm unterstützt werden kann, werden durch eine Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geregelt. |
(2) Im Rahmen des Förderprogramms werden auch lokale Bündnisse zwischen Gemeinden und Sozialpartnern, insbesondere Revierbegleitausschüsse, gefördert, die bei der Erarbeitung und Umsetzung der regionalen Entwicklungspläne und -maßnahmen eingebunden werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14074/al188746-0.htm