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Änderung § 32 KVBG vom 10.12.2020
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§ 32 KVBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 32 KVBG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine aktualisierte Fassung der Reihung nach § 29 jährlich zum 1. Juli auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung), beginnend am 1. Juli 2021 und endend am 1. Juli 2037. 2 Zur Aktualisierung der Reihung kennzeichnet die Bundesnetzagentur eindeutig die Steinkohleanlagen, | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine aktualisierte Fassung der Reihung nach § 29 auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung) jeweils zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 11 sowie, beginnend am 1. Juli 2024 und endend spätestens am 1. Juli 2037, jährlich zum 1. Juli. 2 Zur Aktualisierung der Reihung kennzeichnet die Bundesnetzagentur eindeutig die Steinkohleanlagen, |
1. für die eine verbindliche Stilllegung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder ein verbindliches Verbot der Kohleverfeuerung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 angezeigt wurde, wenn die Stilllegung oder das Verbot der Kohleverfeuerung vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum wirksam wird, 2. die eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt haben und die endgültig stillgelegt wurden oder denen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde, 3. die einen Zuschlag nach § 21 erhalten haben, 4. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde, | |
5. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist, wenn der Erbringungszeitraum zum Zieldatum bereits begonnen hat; dies ist auch maßgeblich, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits beendet wurde, oder 6. die ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verloren haben. | 5. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist, wenn der Erbringungszeitraum zum Zieldatum bereits begonnen hat; dies ist auch maßgeblich, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits beendet wurde, 6. die ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verloren haben oder 7. die nach § 51 Absatz 5 vor oder zu dem jeweiligen Zieldatum keine Kohle mehr verfeuern dürfen. |
(2) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur eine Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder deren Unwirksamkeit aus sonstigen Gründen unverzüglich mitteilen. | |
(3) 1 Für die Aktualisierung der Reihung nach Absatz 1 bezieht die Bundesnetzagentur alle Informationen ein, die bis einen Monat vor der Veröffentlichung der aktualisierten Reihung bei ihr eingegangen sind. 2 Die Bundesnetzagentur berichtigt im Fall des § 7 Absatz 4 Satz 2 die jeweilige aktualisierte Reihung nachträglich; dabei berücksichtigt sie Informationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis zum Zuschlagstermin der vorherigen Ausschreibung. | |
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