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Änderung § 52 KVBG vom 10.12.2020

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§ 52 KVBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 52 KVBG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Vermarktungsverbot


(1) Der Anlagenbetreiber, gegenüber dem ein Zuschlag nach § 21 Absatz 1 bekanntgegeben wurde oder gegenüber dem die gesetzliche Reduzierung nach § 35 Absatz 1 oder 2 Satz 5 angeordnet wurde, darf ab dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung die durch den Einsatz von Steinkohle erzeugte Leistung oder Arbeit der Steinkohleanlage weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußern (Vermarktungsverbot).

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 wird im verkürzten Ausschreibungsverfahren im Jahr 2020 das Vermarktungsverbot gegenüber den bezuschlagten Steinkohleanlagen bereits vor dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung einen Monat nach der Erteilung des Zuschlags wirksam. 2 Ab dem Wirksamwerden des Vermarktungsverbots bis zum Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung

(Text alte Fassung)

1. muss der Anlagenbetreiber die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes weiter vorhalten oder wiederherstellen,

2. hat der Anlagenbetreiber nach Satz 1 Anspruch auf die Erhaltungsauslagen, die Betriebsbereitschaftsauslagen und die Erzeugungsauslagen entsprechend § 13c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(Text neue Fassung)

1. muss der Anlagenbetreiber die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes weiter vorhalten,

2. hat der Anlagenbetreiber nach Satz 1 Anspruch auf angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, dabei kann der Anlagenbetreiber diese Vergütung von dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes geltend machen, in dessen Regelzone die Anlage einspeist.


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