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Änderung § 61 KVBG vom 10.12.2020
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§ 61 KVBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 61 KVBG n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3a G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur | |
(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgaben, 1. das Ausschreibungsvolumen für jeden Gebotstermin nach § 6 zu ermitteln, 2. die Steinkohleanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung nach § 7 zu erfassen und die Namen und Angaben zu den Steinkohleanlagen zu veröffentlichen, 3. das Ausgangsniveau nach § 7 zu ermitteln, 4. die Anzeigen zur verbindlichen Stilllegung und zur verbindlichen Beendigung der Kohleverfeuerung nach § 9 entgegenzunehmen, 5. das Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 durchzuführen, 6. den Steinkohlezuschlag auszuzahlen, 7. die Aufgaben der gesetzlichen Reduzierung nach Teil 4 wahrzunehmen, 8. die Systemrelevanzanträge für Steinkohleanlagen nach den §§ 26 und 37 zu prüfen und zu genehmigen, | |
(Text alte Fassung) 9. die Tätigkeiten nach § 54 Absatz 4 und § 55 wahrzunehmen sowie 10. Festlegungen nach § 62 zu treffen. | (Text neue Fassung) 9. die Tätigkeiten nach § 54 Absatz 4 und § 55 wahrzunehmen, 10. Festlegungen nach § 62 zu treffen sowie 11. die Aufgaben der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Teil 5 wahrzunehmen, einschließlich der Aufgaben des auf Grundlage des § 49 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages, soweit die Zuständigkeit für diese Aufgaben nicht explizit anderweitig geregelt ist. |
(2) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie den Netzbetreibern die Daten, die in Prozessen nach diesem Gesetz zugrunde gelegt werden einschließlich unternehmensbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der Netzbetreiber erforderlich ist. (3) 1 Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Die Befugnisse nach Satz 1 sind gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend maßgebend. |
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