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Änderung § 5 KVBG vom 27.07.2021

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§ 5 KVBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 5 KVBG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung


(1) Das jeweilige Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung nach § 4 wird wie folgt erreicht:

1. bis zu dem Zieldatum 2023 nur durch die Ausschreibung nach Teil 3,

(Text alte Fassung)

2. ab den Zieldaten 2024 bis einschließlich 2027 jährlich durch die Ausschreibungen nach Teil 3 und bei Unterzeichnung der Ausschreibung nach § 20 Absatz 3 durch die gesetzliche Reduzierung der Steinkohle nach Teil 4 und

3. ab dem Zieldatum 2031 bis zu dem Zieldatum 2038 ausschließlich durch die gesetzliche Reduzierung nach Teil 4.

(Text neue Fassung)

2. ab den Zieldaten 2024 bis einschließlich 2026 jährlich durch die Ausschreibungen nach Teil 3 und bei Unterzeichnung der Ausschreibung nach § 20 Absatz 3 durch die gesetzliche Reduzierung der Steinkohle nach Teil 4 und

3. ab dem Zieldatum 2027 bis zu dem Zieldatum 2038 ausschließlich durch die gesetzliche Reduzierung nach Teil 4.

(2) 1 Erhält der Anlagenbetreiber im Rahmen einer Ausschreibung nach Teil 3 einen Zuschlag, hat er nach § 23 Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags. 2 Wird gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 35 angeordnet, dass die jeweilige Steinkohleanlage der gesetzlichen Reduzierung unterfällt, hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags. 3 § 39 bleibt unberührt. 4 Rechtsfolgen des Zuschlags nach § 21 und der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 sind ein Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 und ein Vermarktungsverbot nach § 52.