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Änderung § 11 KVBG vom 27.07.2021
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§ 11 KVBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 11 KVBG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Bekanntmachung der Ausschreibung | |
(1) 1 Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibung frühestens 14 Wochen und spätestens zehn Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt. 2 Abweichend von Satz 1 macht die Bundesnetzagentur die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 und die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 spätestens vier Wochen vor dem Gebotstermin bekannt. 3 Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: 1. den Gebotstermin, 2. das Ausschreibungsvolumen, 3. den Höchstpreis, 4. den Netzfaktor nach § 18 Absatz 5, sofern dieser in dem jeweiligen Ausschreibungsverfahren anzuwenden ist, 5. die Formatvorgaben, die nach Absatz 3 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgesehen sind, und 6. die Festlegungen nach § 62, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 4 Die Bundesnetzagentur berichtigt im Fall des § 7 Absatz 4 Satz 2 das nach Satz 3 Nummer 2 zuvor bekannt gemachte Ausschreibungsvolumen spätestens bis zum Gebotstermin. |
(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse. (3) 1 Die Bundesnetzagentur kann für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen. 2 Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz oder teilweise im Wege eines elektronischen Verfahrens durchgeführt werden. |
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