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Änderung § 65 KVBG vom 27.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 13 WaStNUG am 27. Juli 2021 und Änderungshistorie des KVBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 65 KVBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 65 KVBG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 65 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 10 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht, 2. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. entgegen § 51 Absatz 1 Kohle verfeuert oder 4. entgegen § 52 Absatz 1 Leistung oder Arbeit veräußert. (2) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. 2 § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur. |
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