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Änderung § 65 KVBG vom 27.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 65 KVBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 65 KVBG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 10 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,

2. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3. entgegen § 51 Absatz 1 Kohle verfeuert oder

4. entgegen § 52 Absatz 1 Leistung oder Arbeit veräußert.

(2) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. 2 § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.