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Artikel 3 - Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (TranspRLJABÄndRLUG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. August 2020 GenG § 53, § 172 (neu)

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 316 Abs. 3" durch die Wörter „§ 316 Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Bei der Prüfung einer Genossenschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), aber nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, begibt, sind § 316 Absatz 3 Satz 3, § 317 Absatz 3b Satz 1, § 320 Absatz 1 Satz 3 und § 322 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden."

2.
Folgender § 172 wird angefügt:

§ 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

§ 53 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 TranspRLJABÄndRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TranspRLJABÄndRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 17 SanInsFoG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...