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Artikel 4 - Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (TranspRLJABÄndRLUG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. August 2020 WpHG § 106, § 107, § 112, § 114, § 120, § 140 (neu)
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 106 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Einzelabschlüsse nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs und zugehörige Lageberichte, gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte oder offengelegte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte,".
- 2.
- § 107 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Geprüft werden nur folgende Abschlüsse und Berichte:- 1.
- der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht,
- 2.
- der zuletzt offengelegte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht,
- 3.
- der zuletzt offengelegte Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs und der zugehörige Lagebericht,
- 4.
- der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht,
- 5.
- der zuletzt offengelegte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht,
- 6.
- der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht sowie
- 7.
- der zuletzt veröffentlichte Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erster Halbsatz" gestrichen.
- 3.
- In § 112 Absatz 2 werden die Wörter „§ 107 Absatz 1 Satz 1, 3 und 6" durch die Wörter „§ 107 Absatz 1 Satz 1, 2 und 6" ersetzt.
- 4.
- § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresfinanzbericht" die Wörter „nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145 vom 4.6.2019, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung" und nach der Angabe „Absatz 2" die Wörter „Nummer 1 bis 3" eingefügt.
- b)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt und der Verpflichtung nach Satz 1 unterliegt, hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2, den Jahresfinanzbericht an das Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln."
- 5.
- In § 120 Absatz 2 Nummer 15 und Absatz 12 Nummer 5 werden jeweils nach den Wörtern „einen Zahlungs- oder Konzernzahlungsbericht nicht" ein Komma sowie die Wörter „nicht in der vorgeschriebenen Weise" eingefügt.
- 6.
- Folgender § 140 wird angefügt:
„§ 140 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
Die §§ 106, 107, 114 und 120 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 18. August 2020 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für das vor dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahr."
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 TranspRLJABÄndRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TranspRLJABÄndRLUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 8 RiG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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