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Artikel 5 - Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (TranspRLJABÄndRLUG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die §§ 328 und 329" durch die Wörter „§ 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329" ersetzt.
- 2.
- In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „einzuhalten" die Wörter „sowie dem Jahresabschluss und dem Lagebericht Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs beizufügen" eingefügt.
- 3.
- Dem § 32 wird folgender Absatz 16 angefügt:„(16) Die §§ 23 und 24 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse, Lageberichte sowie Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 18. August 2020 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse, Lageberichte sowie Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für das vor dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahr."
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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 TranspRLJABÄndRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TranspRLJABÄndRLUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... (32) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer ...
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