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Artikel 6 - Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (TranspRLJABÄndRLUG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Unternehmensregisterverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. August 2020 URV § 1, § 4, § 10, § 11

Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 29 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Daten werden wie folgt gespeichert:

1.
strukturiert in Form der Extensible Markup Language (XML),

2.
in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format oder

3.
in dem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat bei Jahresfinanzberichten oder Rechnungslegungsunterlagen eines Unternehmens, das als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt, wenn die Daten in diesem Format vorliegen."

2.
In § 4 Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgen" ein Komma und die Wörter „wenn die Daten nicht in einem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat vorzuliegen haben" eingefügt.

3.
Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Betreiber übermittelt Rechnungslegungsunterlagen eines Unternehmens, das als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt, in dem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat, wenn sie in diesem Format vorliegen."

4.
§ 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wenn die Daten in einem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat vorzuliegen haben, sind sie in diesem Format zu übermitteln; im Übrigen gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 TranspRLJABÄndRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TranspRLJABÄndRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 13 DiRUG Änderung der Unternehmensregisterverordnung
... Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...