Verordnung über Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verfütterung von bestimmten Erzeugnissen mit Pestizidrückständen (EU-RHG-Ausnahmeverordnung - EURHGAusnahmV)

V. v. 14.04.2010 eBAnz AT41 2010 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 265
Geltung ab 15.04.2010; FNA: 2125-44-13 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
Anlage (zu § 1)

Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 10 Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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§ 1


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Ein Erzeugnis, das zu einer in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Erzeugnisgruppe gehört, darf

1.
abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Lebensmittel im Inland in den Verkehr gebracht oder

2.
abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Futtermittel im Inland in den Verkehr gebracht oder verfüttert

werden, soweit sein Gehalt an einem in Spalte 1 der Anlage genannten Wirkstoff den für diesen Wirkstoff in Spalte 4 der Anlage festgesetzten Rückstandhöchstgehalt nicht überschreitet.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

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Anlage (zu § 1)


Anlage hat 2 frühere Fassungen

1234
WirkstoffCode*Erzeugnisgruppe*Rückstandshöchstgehalt mg/kg
Folpet
Rückstand:
Folpet (Summe aus Folpet
und Phthalimid, ausgedrückt
als Folpet)
0130000Kernobst6
Metobromuron
Rückstand:
4-Bromphenylharnstoff
0251010Feldsalat2


*
Code und Erzeugnisgruppe im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1085 (ABl. L 239 vom 24.7.2020, S. 7) geändert worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der EU-RHG-Ausnahmeverordnung V. v. 16. August 2024 BGBl. 2024 I Nr. 265 m.W.v. 22. August 2024



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