Eingangsformel - Vierte Verordnung zur Änderung der EU-RHG-Ausnahmeverordnung (4. EURHGAusnahmVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.08.2020 BAnz AT 28.08.2020 V2; Geltung ab 01.10.2020
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Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 12 Satz 2 und 3, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), von denen § 9 Absatz 2 und § 70 Absatz 12 Satz 3 durch Artikel 67 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, in Verbindung mit § 3 der BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220), der durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3230) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit:



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