Artikel 35 Datenschutz-Folgenabschätzung
(1) 1Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. 2Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine einzige Abschätzung vorgenommen werden.
(2) Der Verantwortliche holt bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung den Rat des Datenschutzbeauftragten, sofern ein solcher benannt wurde, ein.
(3) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
-
- a)
- systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen;
- b)
- umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 oder
- c)
- systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.
(4)
1Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die gemäß Absatz 1 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, und veröffentlicht diese.
2Die Aufsichtsbehörde übermittelt diese Listen dem in
Artikel 68 genannten Ausschuss.
(5) 1Die Aufsichtsbehörde kann des Weiteren eine Liste der Arten von Verarbeitungsvorgängen erstellen und veröffentlichen, für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. 2Die Aufsichtsbehörde übermittelt diese Listen dem Ausschuss.
(6) Vor Festlegung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Listen wendet die zuständige Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß
Artikel 63 an, wenn solche Listen Verarbeitungstätigkeiten umfassen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für betroffene Personen oder der Beobachtung des Verhaltens dieser Personen in mehreren Mitgliedstaaten im Zusammenhang stehen oder die den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union erheblich beeinträchtigen könnten.
(7) Die Folgenabschätzung enthält zumindest Folgendes:
-
- a)
- eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen;
- b)
- eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;
- c)
- eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 und
- d)
- die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird.
(8) Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß
Artikel 40 durch die zuständigen Verantwortlichen oder die zuständigen Auftragsverarbeiter ist bei der Beurteilung der Auswirkungen der von diesen durchgeführten Verarbeitungsvorgänge, insbesondere für die Zwecke einer Datenschutz-Folgenabschätzung, gebührend zu berücksichtigen.
(9) Der Verantwortliche holt gegebenenfalls den Standpunkt der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter zu der beabsichtigten Verarbeitung unbeschadet des Schutzes gewerblicher oder öffentlicher Interessen oder der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge ein.
(10) Falls die Verarbeitung gemäß
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e auf einer Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, beruht und falls diese Rechtsvorschriften den konkreten Verarbeitungsvorgang oder die konkreten Verarbeitungsvorgänge regeln und bereits im Rahmen der allgemeinen Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dem Erlass dieser Rechtsgrundlage eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgte, gelten die Absätze 1 bis 7 nur, wenn es nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, vor den betreffenden Verarbeitungstätigkeiten eine solche Folgenabschätzung durchzuführen.
(11) Erforderlichenfalls führt der Verantwortliche eine Überprüfung durch, um zu bewerten, ob die Verarbeitung gemäß der Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wird; dies gilt zumindest, wenn hinsichtlich des mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risikos Änderungen eingetreten sind.
interne VerweiseArtikel 28 DSGVO Auftragsverarbeiter (vom 24.05.2018) ... stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 genannten Pflichten unterstützt; g) nach Abschluss der Erbringung der ...
Artikel 36 DSGVO Vorherige Konsultation ... die Aufsichtsbehörde, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der ... Datenschutzbeauftragten; e) die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 und f) alle sonstigen von der Aufsichtsbehörde angeforderten Informationen. ...
Artikel 57 DSGVO Aufgaben (vom 24.05.2018) ... k) eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß Artikel 35 Absatz 4 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist; l) Beratung in Bezug ...
Artikel 64 DSGVO Stellungnahme des Ausschusses (vom 24.05.2018) ... dient, die der Anforderung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 Absatz 4 unterliegen, b) eine Angelegenheit gemäß Artikel 40 Absatz 7 und damit die ...
Zitat in folgenden NormenAbgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 12 AFGBV Anforderungen an den Hersteller ... 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entspricht und eine Datenschutzfolgeabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 beinhaltet. (2) Der Hersteller hat die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und ...
Anlage 1 AFGBV Anforderungen an Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion ... Risiken mit wirksamen Maßnahmen adressieren und eine Datenschutzfolgeabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 beinhalten. Zur Datenübertragung sollte eine zentrale sichere elektronische Steuereinheit ... ist zulässig. Sie muss auf der Basis einer Datenschutzfolgeabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 insbesondere den Anforderungen an die Informationstechnik nach Teil 5 und damit den Vorgaben der ... 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen und eine Datenschutzfolgeabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 beinhalten. 16. Sicherheit der Funkverbindungen Die Verbindungen ...
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 38 BDSG Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen (vom 26.11.2019) ... oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck ...
Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung (FDZGesV)
Artikel 1 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
§ 22 FDZGesV Übergangsregelungen ... Bereitstellung der Daten an Nutzungsberechtigte eine Datenschutzfolgeabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 ...
Musterverfahrensregisterverordnung (MuRegV)
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
§ 4 MuRegV Auftragsverarbeitung (vom 20.07.2024) ... der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen oder zur Erfüllung der in den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Pflichten erforderlich ist, und 3. dem ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
§ 307 SGB V Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten (vom 14.05.2024) ... nach Satz 1 erfolgt in der Anlage 2 zu diesem Gesetz eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2016/679 . Soweit eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Satz 3 erfolgt, gilt für die ... nach Satz 3 erfolgt, gilt für die Verantwortlichen nach Satz 1 Artikel 35 Absatz 1 bis 7 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht. (2) Der ...
Anlage 2 SGB V (zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V) Datenschutz-Folgenabschätzung (vom 28.03.2024) ... 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V) 2.1 Systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge ( Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO ) 2.1.1 Kategorien von Verarbeitungsvorgängen 2.1.2 Systematische Beschreibung ... 2.1.2 Systematische Beschreibung 2.2 Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ( Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b DSGVO ) 2.3 Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Artikel 35 Absatz 7 ... 7 Buchstabe b DSGVO) 2.3 Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ( Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe c DSGVO ) 2.4 Abhilfemaßnahmen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO) 2.5 Einbeziehung ... der betroffenen Personen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe c DSGVO) 2.4 Abhilfemaßnahmen ( Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO ) 2.5 Einbeziehung betroffener Personen 1 Zusammenfassung Diese ... Zusammenfassung Diese Anlage enthält die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) gemäß § 307 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB ... weitere Betriebsmittel nutzen wird, hat der Leistungserbringer zu prüfen, ob nach Artikel 35 DSGVO für diese weiteren Betriebsmittel eine ergänzende Datenschutz-Folgenabschätzung ... dass diese fortgelten). 2.1 Systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge ( Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO ) Mittels der Komponenten der dezentralen TI nutzen Leistungserbringer Anwendungen der ... Die systematische Beschreibung hat nach Erwägungsgrund (ErwG) 90 sowie Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a und Absatz 8 DSGVO sowie nach den „Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und Beantwortung ... den im SGB V festgelegten Zwecken. Zweck der Verarbeitung: ( Artikel 35 Absatz 7 Buch- stabe a DSGVO) Kategorie 1: Der Zweck beschränkt sich auf die ... Funktionelle Beschreibung der Verarbeitung: ( Artikel 35 Absatz 7 Buch- stabe a DSGVO) Kategorie 1: Hier erfolgt nur eine Weiterleitung ... 2.2 Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ( Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b DSGVO ) Im Rahmen der Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der ... der Verarbeitungsvorgänge müssen nach den ErwGen 90 und 96, nach Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b und d DSGVO sowie nach den „Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und Beantwortung ... 2.3 Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ( Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe c DSGVO ) Die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sind nach ... Risikos nicht erforderlich. 2.4 Abhilfemaßnahmen ( Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO ) Gemäß Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO sind zur Bewältigung der ... 2.4 Abhilfemaßnahmen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO) Gemäß Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO sind zur Bewältigung der Risiken Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, ...
Verordnung über künstliche Intelligenz
ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Zitate in aufgehobenen TitelnDatentransparenzverordnung (DaTraV)
Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
§ 12 DaTraV Übergangsregelung ... vor der Bereitstellung der Daten an Nutzungsberechtigte eine Datenschutzfolgeabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 vor. Die hierfür beim Forschungsdatenzentrum entstehenden Personal- und Sachkosten ...
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