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Änderung Artikel 26 Datenschutz-Grundverordnung vom 24.05.2018

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Artikel 26 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2018 geltenden Fassung
Artikel 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.05.2018 geltenden Fassung
berichtigt durch ABl. L 127, 23.05.2018, S. 2

(Text alte Fassung)

Artikel 26 Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche


(Text neue Fassung)

Artikel 26 Gemeinsam Verantwortliche


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. 2 Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. 3 In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.

(2) 1 Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln. 2 Das wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt.

(3) Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.