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Änderung Artikel 69 Datenschutz-Grundverordnung vom 24.05.2018
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Artikel 69 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.05.2018 geltenden Fassung | Artikel 69 n.F. (neue Fassung) in der am 24.05.2018 geltenden Fassung berichtigt durch ABl. L 127, 23.05.2018, S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 69 Unabhängigkeit | |
(1) Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig. | |
(Text alte Fassung) (2) Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen. | (Text neue Fassung) (2) Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen. |
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