Änderung Artikel 69 Datenschutz-Grundverordnung vom 24.05.2018

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Artikel 69 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2018 geltenden Fassung
Artikel 69 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.05.2018 geltenden Fassung
berichtigt durch ABl. L 127, 23.05.2018, S. 2

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 69 Unabhängigkeit


(1) Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.

(Text alte Fassung)

(2) Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.

(Text neue Fassung)

(2) Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.




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