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Artikel 1 - Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (VStDÜVEV k.a.Abk.)
Artikel 1 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2021 VStDÜV
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