Artikel 8 - Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (VStDÜVEV k.a.Abk.)

V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 (Nr. 40); Geltung ab 01.01.2021
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Artikel 8 Änderung der Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 8 ändert mWv. 1. Januar 2021 LuftVStDV § 2, § 4, § 5, § 6

Die Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung vom 22. August 2012 (BGBl. I S. 1812), die zuletzt durch Artikel 199 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 4 bis 6 wie folgt gefasst:

§ 4 (weggefallen)

§ 5 (weggefallen)

§ 6 (weggefallen)".

2.
In § 2 Absatz 1 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

3.
Die §§ 4 bis 6 werden aufgehoben.



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