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Artikel 8 - Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (VStDÜVEV k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung der Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung
Die Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung vom 22. August 2012 (BGBl. I S. 1812), die zuletzt durch Artikel 199 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 4 bis 6 wie folgt gefasst:
„§ 4 (weggefallen)
§ 5 (weggefallen)
§ 6 (weggefallen)". - 2.
- In § 2 Absatz 1 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.
- 3.
- Die §§ 4 bis 6 werden aufgehoben.
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