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Artikel 9 - Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (VStDÜVEV k.a.Abk.)
Artikel 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14098/a250070.htm