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§ 3 - Zustellungsvordruckverordnung (ZustVV)

§ 3 Überleitungsvorschrift



Der Vordruck nach Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 in der bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung kann bis zum 31. Dezember 2004 weiterverwendet werden.

 
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