Eingangsformel - Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien)

V. v. 20.08.2020 BGBl. I S. 1965 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 13
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 7613-3-7 Geldwäsche
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Eingangsformel



Auf Grund des § 43 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:



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