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§ 3 - Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (4. AÜGLohnV k.a.Abk.)

V. v. 20.08.2020 BAnz AT 31.08.2020 V1
Geltung ab 01.09.2020 bis 31.12.2022; FNA: 810-31-3-4 Arbeitsförderung

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2023 4. AÜGLohnV

Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

 
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