Vierte Verordnung zur Änderung der EEMD-Zulassungsverordnung (4. EEMD-ZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.07.2020 BAnz AT 31.08.2020 V2; Geltung ab 01.09.2020
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der EEMD-Zulassungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 4h Satz 1 und 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 2 der BAG-Übertragungsverordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 und 3 der Verordnung vom 11. Juli 2018 (BAnz AT 30.07.2018 V1) geändert worden ist, verordnet das Bundesamt für Güterverkehr:

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Artikel 1 Änderung der EEMD-Zulassungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2020 EEMD-ZV Anlage II

Der Abschnitt 3.1 der Anlage 5 der Anlage II EETS-Zulassungsvertrag der EEMD-Zulassungsverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2020 (BAnz AT 31.01.2020 V3) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„3.1
Erfassungsquote (EQ)

Die Erfassungsquote EQ berechnet sich wie folgt:

 
EQ = 0,9x FM + 0,1x FS

mit

FM (Fremdauslesung mobil): DSRC-Auslesungen mit mobilen Kontrolleinrichtungen

FS (Fremdauslesung stationär): DSRC-Auslesungen mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinrichtungen

Für die Ermittlung der Teilquoten FM und FS gilt:

FM = MFMkorrekt / MFMgesamt x 100 %

FS = MFSkorrekt / MFSgesamt x 100 %

MFMkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.

MFMgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.

MFSkorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit stationären Kontrollen erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem.

MFSgesamt: Anzahl der in der Stichprobe mit stationären Kontrollen erfassten korrekt und nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. August 2020.

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Schlussformel



Bundesamt für Güterverkehr

Der Präsident Marquardt



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