§ 1 Absatz 1 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung vom
21. März 2013 (BGBl. I S. 594), die durch
Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1685) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes kann den bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit auch bewilligt werden, wenn".
- 2.
- In Nummer 3 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2025" ersetzt.
V. v. 19.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 369