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§ 1 - Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV)

neugefasst durch B. v. 13.03.1990 BGBl. I S. 487; aufgehoben durch § 7 V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267
Geltung ab 21.05.1965; FNA: 2030-2-8 Beamte
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§ 1



Bundesbeamte erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von fünfundzwanzig, vierzig und fünfzig Jahren nach den folgenden Bestimmungen eine Jubiläumszuwendung mit einer Dankurkunde.



 

Zitierungen von § 1 JubV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 JubV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JubV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 JubV
... Hat der Beamte bei Berufung in das Beamtenverhältnis schon eine Dienstzeit nach § 1 vollendet, die Jubiläumszuwendung aber nach tarifrechtlichen Bestimmungen noch nicht ...
§ 3 JubV (vom 01.07.2009)
... Dienstzeit im Sinne des § 1 sind 1. die Zeiten einer hauptberuflichen, mindestens die Hälfte der ...
§ 6 JubV
... ohne Bezüge beurlaubt ist, während der Zeit der Beurlaubung eine Dienstzeit nach § 1 , so wird ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 bei Wiederaufnahme des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
Artikel 2 PostBLArbZKEV Änderung der Jubiläumsverordnung Telekom
... durch das Wort „Telekom-Jubiläumsverordnung" ersetzt. 2. In § 1 werden die Wörter „Verordnung über die Gewährung von ...